Haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 1.200,- Euro von der Steuer abgesetzt werden.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein können. Jedoch muss die Dienstleistung eines Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind beispielsweise die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Tätigkeit über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers, Krankenpflege, Kinderbetreuung, Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner usw. Auch Aufwendungen für die Pflege- und Betreuungskosten eines Behinderten, die Angehörige zahlen, gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Sie sind nicht begünstigt, insofern sie zu Herstellungskosten führen. Zum Beispiel entstehen Herstellungskosten bei der erstmaligen Errichtung einer Gartenanlage.

Dabei dürfen die Aufwendungen zuvor nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder als Aufwendung für eine geringfügige Beschäftigung abgezogen worden sein. Der Höchstbetrag kann nur einmal pro Haushalt in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch dann, wenn zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen leben.

Die Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG). Es reicht aus, wenn Sie Rechnung und Einzahlungsbeleg auf Verlangen des Finanzbeamten vorlegen können. Damit müssen Sie allerdings jederzeit rechnen. Bewahren Sie die Unterlagen deshalb sorgfältig auf!

Anspruch auf die Steuerermäßigung hat derjenige, der Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Wurden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durch öffentliche Mittel, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert, besteht kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2011.

Praxistipp

Wird ein Arbeitgeberpool gebildet, um gemeinsam eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, sind entstandene Aufwendungen für die Haushaltshilfe nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006, 1 K 1407/04, noch nicht rechtskräftig, Az. der Revision VI R 1/07).

Die Finanzverwaltung hat sich darauf verständig, von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen. Die abzugsfähigen Speditionskosten sind auf dem Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik "haushaltsnahe Dienstleistungen" einzutragen. Die Steuerermäßigung setzt jedoch weiterhin den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus (§ 35a Abs. 2 EStG).

Auch für eine innerhalb der EU oder des EWR liegende Wohnung wird die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen gewährt.

Heimbewohner können eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2009, IV R 28/08).