Allgemeine Steuerberatung (Steuerklassenwahl, ALG I + II uvm.)

Nach § 3 StBerG ist die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gestattet. Die Beratung kann auch von Gesellschaften erbracht werden, die von diesen Berufsangehörigen gebildet werden. Bei Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer muss der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Brutto-Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.